Allgemeine Geschäftsbedingungen des Elektrofachbetriebes Pick-Belewa GmbH:


Allgemeines:

Wir bemühen uns immer, die Aufträge zur Zufriedenheit unserer Kunden abzuwickeln. Damit Unstimmigkeiten und Ärger von Beginn an vermieden werden, haben wir Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Aufträge im Elektrobereich entwickelt. Sie regeln die wichtigsten Punkte der Vertragsgestaltung und gelten für alle Aufträge.
Wir übernehmen für Sie Aufträge für den Geschäftsbereich Elektroinstallation nur zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.


Leistungsumfang:
Dem Angebot liegen, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur überschlägig ermittelte Leistungsmengen zugrunde. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlichen ausgeführten Leistungen berechnet. Urheberrecht an Leistungsbeschreibungen, Zeichnungen, Skizzen, Aulinassberechnungen und ähnliches, die von uns erstellt und dem Angebot beigefügt sind, bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe an Mitbewerber oder die sonstige zweckfremde Verwendung ist nicht gestattet. Bei Nichtzustandekommen eines Vertrages sind diese Unterlagen unaufgefordert an den Auftragnehmer zurückzugeben.


Änderungen des Angebotspreises, Mehrleistungen,

sonstige Änderungen:

Tritt nach der Abgabe des Angebots eine Veränderung der Preisermittlungsgrundlage z.B. durch Lohn- und Gehaltserhöhung, durch Erhöhung tariflicher oder gesetzlicher Sozialaufwendungen, durch allgemeine Materialpreissteigerungen oder die Erhöhung gesetzlicher Abgaben und Steuern (z.B. Mehrwertsteuer)ein, so ändern sich die Angebotspreise für den Teil der Leistung, der vereinbarungsgemäß erst vier Monate nach Vertragsabschluß ausgeführt wird. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen ausschließlich durch die Vertragspartner oder von diesen ausdrücklich Bevollmächtigten. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von den Vertragspartnern bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen in Bezug auf Abnahme- und Leistungstermine. Mehrleistungen sollen gesondert schriftlich in entsprechenden Nachtragsvereinbarungen festgehalten werden.


Zahlung und Aufrechnung:
Die Vergütung ist in vollem Umfang einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages bei Fertigstellung/Abnahme füllig. Skontoabzüge sind nur dann zulässig wenn Sie auf der Rechnung ausgewiesen sind. Wechsel werden nicht angenommen.Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Auftraggebers 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er Zahlungen nicht geleistet hat. Gleiches gilt, wenn die Parteien Abschlagszahlungen vereinbart haben. Verweigert der Auftraggeber die Zahlung, ist der Auftragnehmer zum einseitigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf Materialkosten einen Sicherheitsabschlag in Höhe des Materialwertes bei Erteilung des Auftrages bzw. vor der Bestellung der Materialen7 Waren zu verlangen. Die Abschlagszahlung ist innerhalb von 7 Tagen nach Anforderung füllig. Verweigert der Auftraggeber die Zahlung, ist der Auftragnehmer zum einseitigen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer bestellte mängelfreie Waren/Materialien nicht abnimmt, werden diese vom Auftragnehmer an den jeweiligen Lieferanten zurückgegeben. Hierfür zahlt der Auftraggeber eine Unkostenpauschale in Höhe von 10% des Waren bzw. Materialwertes. Im Falle des Vorhandenseins von Mängel steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängel und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängel der Arbeiten geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaiger bereits geleisteter Vorauszahlungen) in einem Verhältnis zu dem Wert- mit Mängeln behafteten- Arbeiten steht. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.


Eigentumsvorbehalt und Abtretung:
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, bleibt der Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistung Eigentum des Auftragnehmers. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objekts) in Höhe der Forderung an den Auftragnehmer ab.


Selbstbelieferungsvorbehalt und Drittbezug:
Der Auftragnehmer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er den Liefergegenstand nicht erhält, die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, bleibt unberührt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; dem Auftraggeber werden im Falle des Rücktritts etwaige bereits auf den Liefergegenstand erbrachte Leistungen unverzüglich erstattet. Der Auftragnehmer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten, d.h. für herstellerbedingte Schäden wird keine Haftung übernommen. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.


Gewährleistung und Nachbesserung:
Unsere Leistungen werden vertragsgerecht und nach den Regeln der Technik ausgeführt. Hierfür übernehmen wir die Gewähr. Offensichtliche Sach- und Rechtsmängel sind vom Auftraggeber innerhalb 10 Tagen nach erhalt des Werkes dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen, es genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Dem Auftragnehmer obliegt das alleinige Recht zur Nachbesserung. Lehnt der Auftragnehmer die Nachbesserung endgültig ab, kann der Auftraggeber eine Drittfirma hiermit beauftragen. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zu erneuten Erbringung der Leistung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung seitens des Auftragnehmers fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder- wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist- nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt Leistungen verlangen, so ist insoweit ein fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch des Auftragnehmers gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.


Witterung:
Müssen die Arbeiten witterungsbedingt unterbrochen werden, erfolgt die Wiederaufnahme binnen einer Woche nach Beendigung des Wetterhindemisses.


Termine:
Fertigstellungstermine sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Die Geltendmachung von Verzugsschäden ist ausgeschlossen, soweit der Verzug vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist. Wird der Auftragnehmer an der Einhaltung schriftlich vereinbarter Termine durch Verzögerung der Vorleistung anderer verhindert, sind dem Auftragnehmer erforderliche Überstunden- und Feiertagszuschläge auf Nachweis zu erstatten, soweit vom Auftraggeber auf Einhaltung dieser Termine bestanden wird.


Unmöglichkeit:
Soweit die Leistung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadenersatz nach dem gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Der Anspruch auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen beschränkt sich dabei auf 30% desjenigen teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.


Haftungsausschluss / Vandalismus:
Der Auftragnehmer haftet in allen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfilllungshilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes übernommen hat. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich einweiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder 2 gegeben ist. Werden vom Auftragnehmer erbrachte Leistungen vor der Abnahme durch den Auftraggeber oder durch Dritte beschädigt oder zerstört, so entfällt der Zahlungsanspruch nicht. Für notwendige Ausbesserungsarbeiten ist ggf eine zusätzliche Preisvereinbarung zu treffen.


Rücktritt:
Der Auftragnehmer kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftraggeber vertragliche Pflichten verletzt und die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Dies betrifft insbesondere die dem Auftraggeber obliegenden Zahlungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Auftragnehmer zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung und Leistung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.


Abnahme:
Die Abnahme der Leistung hat unverzüglich nach Mitteilung über die Fertigstellung zu erfolgen. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen der Fertigstellung die Leistung nicht abnimmt, wenn der Auftraggeber die Leistung oder ein Teil davon in Benutzung genommen hat, nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung.


Referenz:
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftragnehmer von seinem Werk Fotos fertigt und das von Ihm erstellte Werk als Referenzobjekt bewirbt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Referenz so zu gestalten, dass persönliche Daten (z.B. Name und Anschrift) sowie Grundrisse von Gebäuden nicht erkennbar oder anderweitig zugänglich sind.


Salvatorische Klausel:
Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.

 

 

 

Rahmenvereinbarung über Verschwiegenheit und Wahrung des Datengeheimnisses 
 
zwischen 
 
Pick-Belewa Gmbh 
Gohliser Straße 42, 12627 Berlin
 
Geschäftsführer und Meister: Morris-Julian Wicktor. 


Nachfolgend "Auftragnehmer" genannt. 
 
und

 

allen Kunden.
Nachfolgend "Auftraggeber" genannt.
 
 
Geltungsbereich und Laufzeit 
Gegenstand der Rahmenvereinbarung ist die Durchführung von Bau- bzw. Planungsleistungen für die Auftragnehmer. Die in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten bestehen auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung unbefristet fort. 
 
Grundsatz 
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, personenbezogene Daten des Auftraggebers nach Beendigung seiner Tätigkeit jeweils unverzüglich und vollständig zu löschen Sofern personenbezogene Daten zu Beleg oder Nachweiszwecken gespeichert werden müssen, so sind diese Daten möglichst vollständig zu anonymisieren. Der Auftragnehmer darf Daten nur im Rahmen des Auftraggebers und der Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. 
 
Betroffene Daten, Zweckbindung 

Betroffene Personenkreise sind Kunden oder deren benannte Kontaktpersonen. Betroffene Datenarten sind Stammdaten, Kontaktdaten oder Vertragsdaten. Sämtliche Daten unterliegen einer strikten Zweckbindung. Der Auftragnehmer darf die Daten ausschließlich für Zwecke eines Einzelauftrages zur Kenntnis nehmen, erheben, verarbeiten oder nutzen. 

 
Unterauftragnehmer 
Ein Unterauftragnehmerverhältnis liegt vor, wenn der Auftragnehmer weitere Auftragnehmer mit der ganzen oder einer Teilleistung der im Vertrag oder Einzelauftrag vereinbarten Leistung beauftragt. Erteilt der Auftragnehmer Aufträge an Unterauftragnehmer, so obliegt es dem Auftragnehmer, seine Pflichten aus dieser Vereinbarung auch dem Unterauftragnehmer zu übertragen. Auf Verlangen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Liste aller Unterauftragnehmer zur Verfügung. Dem Auftraggeber steht ein Widerspruchsrecht gegen einen Unterauftragnehmer zu. 
 
Datengeheimnis 
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass er dem mit der Vereinbarung der Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeitern und anderen für den Auftragnehmer tätigen Personen per Verpflichtung untersagt ist, die Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (entsprechend den geltenden Datenschutzbestimmungen). 
Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung des Auftrags fort. Der Auftragnehmer wird der Verpflichtung und Belehrung seiner Mitarbeiter dem Auftragnehmer auf Verlangen nachweisen.

 

 

Berlin, 01.01.2022